Rechtssatz RS0120497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120497
Entscheidungsdatum
19.03.2015
Rechtssatz
Nach der Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch kann eine Fortsetzung der Gesellschaft auch nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation erfolgen, sei es, weil die Löschung nach Verteilung des Überschusses aus dem Gesellschaftsvermögen an die Gläubiger erfolgte, sei es, dass die Gesellschaft gelöscht wurde, weil überhaupt nichts zu verteilen war.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 216/05s
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 216/05s
- 6 Ob 178/14s
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 178/14s
Auch; Beisatz: Das in Österreich gelegene Vermögen einer erloschenen Limited ist einer juristischen Person, die man als „Restgesellschaft“ bezeichnen könnte, zuzuweisen, wobei zu klären ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit besteht oder bestand, im englischen Register die Wiedereintragung zu erwirken. In Analogie zur Nachtragsliquidation einer österreichischen GmbH wäre eine Forsetzung (Reaktivierung) der Restgesellschaft zu einer werbenden Gesellschaft nicht möglich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120497
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2015
Dokumentnummer
JJR_20060126_OGH0002_0060OB00216_05S0000_001