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Rechtssatz RS0120497×

Rechtssatz RS0120497

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120497

Geschäftszahl

6Ob216/05s; 6Ob178/14s

Entscheidungsdatum

19.03.2015

Rechtssatz

Nach der Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch kann eine Fortsetzung der Gesellschaft auch nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation erfolgen, sei es, weil die Löschung nach Verteilung des Überschusses aus dem Gesellschaftsvermögen an die Gläubiger erfolgte, sei es, dass die Gesellschaft gelöscht wurde, weil überhaupt nichts zu verteilen war.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 216/05s
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 216/05s
  • 6 Ob 178/14s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 178/14s
    Auch; Beisatz: Das in Österreich gelegene Vermögen einer erloschenen Limited ist einer juristischen Person, die man als „Restgesellschaft“ bezeichnen könnte, zuzuweisen, wobei zu klären ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit besteht oder bestand, im englischen Register die Wiedereintragung zu erwirken. In Analogie zur Nachtragsliquidation einer österreichischen GmbH wäre eine Forsetzung (Reaktivierung) der Restgesellschaft zu einer werbenden Gesellschaft nicht möglich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120497

Im RIS seit

25.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015

Dokumentnummer

JJR_20060126_OGH0002_0060OB00216_05S0000_001