Rechtssatz RS0120501
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120501
Entscheidungsdatum
30.09.2008
Norm
AHG §1 A
BWG idF BGBl 1993/532 §93 Abs2 Satz6
Rechtssatz
Die Regelung des § 93 Abs 2 Satz 6 BWG (Stammfassung), dass die Einlagensicherungseinrichtung, die Zahlungen an Einleger erbracht hat, im eigenen Namen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut erheben kann, gilt auch für Ansprüche gegen Dritte, die den Einlegern für deren Ausfall ersatzpflichtig waren. Beruht die Zahlungspflicht des Dritten gegenüber den Einlegern auf Amtshaftung, kann die Einlagensicherungseinrichtung beim betreffenden Rechtsträger vollen Regress nehmen.Die Regelung des Paragraph 93, Absatz 2, Satz 6 BWG (Stammfassung), dass die Einlagensicherungseinrichtung, die Zahlungen an Einleger erbracht hat, im eigenen Namen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut erheben kann, gilt auch für Ansprüche gegen Dritte, die den Einlegern für deren Ausfall ersatzpflichtig waren. Beruht die Zahlungspflicht des Dritten gegenüber den Einlegern auf Amtshaftung, kann die Einlagensicherungseinrichtung beim betreffenden Rechtsträger vollen Regress nehmen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 268/05a
Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 268/05a
Veröff: SZ 2006/15
- 1 Ob 31/08b
Entscheidungstext OGH 30.09.2008 1 Ob 31/08b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage Verjährung des Regressanspruchs der nach § 93 Abs 3 BWG eingerichteten Sicherungseinrichtung für den Fachverband der Banken und Bankiers gegenüber der Republik Österreich als Trägerin der Bankenaufsicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120501
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20060131_OGH0002_0010OB00268_05A0000_001