Rechtssatz RS0120503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120503
Entscheidungsdatum
13.01.2009
Rechtssatz
Ein im Exekutionstitel für die Abgabe einer geschuldeten Erklärung angeführtes Formerfordernis - auch wenn es um einen Notariatsakt geht - hindert idR die Anwendung des § 367 EO nicht; dies jedenfalls dann nicht, wenn die zu errichtende Urkunde nicht aus besonderen Gründen von Gesetzes wegen erforderlich ist.Ein im Exekutionstitel für die Abgabe einer geschuldeten Erklärung angeführtes Formerfordernis - auch wenn es um einen Notariatsakt geht - hindert idR die Anwendung des Paragraph 367, EO nicht; dies jedenfalls dann nicht, wenn die zu errichtende Urkunde nicht aus besonderen Gründen von Gesetzes wegen erforderlich ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 185/05k
Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 185/05k
Veröff: SZ 2005/191
- 3 Ob 51/07g
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 51/07g
Auch; Beisatz: Die im Titel angeführte Form der geschuldeten Erklärung (mündlich oder schriftlich, gerichtlich oder vor einem Notar) ist für die Exekution nach § 367 EO in der Regel belanglos. (T1); Beisatz: Hier: Urteil verpflichtet zur Unterfertigung eines Notariatsakts (Nachtrag zum Schenkungsvertrag auf den Todesfall) - Anwendung des § 367 EO bejaht. (T2)
- 5 Ob 204/08y
Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 204/08y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120503
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_20051221_OGH0002_0030OB00185_05K0000_001