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Rechtssatz RS0120507

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120507

Geschäftszahl

3Ob278/05m

Entscheidungsdatum

25.01.2006

Rechtssatz

In der Zwangsverwaltung bewirkt die nach Bestellung des Zwangsverwalters wirksam gewordene Aufschiebung, wenn nicht auch die Aufhebung der Bestellung nach Paragraph 43, Absatz 2, EO bewilligt wird, nicht, dass sich der Zwangsverwalter ab nun der Verwaltung zu enthalten hätte und die Verwaltung wieder an den Verpflichteten zurück fiele. Die Aufschiebung hat nur die Wirkung, dass der Verwaltungserlös nicht zu verteilen und auszufolgen ist, ansonsten muss der Zwangsverwalter seine Tätigkeit fortsetzen. Diese eingeschränkte Wirkung der Aufschiebung tritt aber nur dann ein, wenn der Zwangsverwalter bereits wirksam bestellt wurde. Diese Bestellung erfolgt nicht bereits mit der Exekutionsbewilligung, sondern erst mit der Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter. Bis dahin übt der Verpflichtete die Verwaltung der Liegenschaft auch dann aus, wenn ihm die in Paragraph 99, Absatz eins, EO vorgesehene Verständigung, sich jeder Verfügung zu enthalten, bereits zugestellt wurde. Eine nach der Bestellung, aber vor der Einführung des Zwangsverwalters (Paragraph 109, Absatz eins, EO) bewilligte Aufschiebung der Exekution gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO hindert die Einführung des Zwangsverwalters und die Übergabe der Liegenschaft an ihn.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120507

Dokumentnummer

JJR_20060125_OGH0002_0030OB00278_05M0000_001