Rechtssatz RS0120543
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120543
Entscheidungsdatum
21.07.2020
Rechtssatz
Ab dem 1. Jänner 1997 hat die (erstmalige) Ermittlung der Nutzwerte ausschließlich durch Gutachten eines privaten Sachverständigen zu geschehen. Eine Nutzwertneufestsetzung hat durch das Gericht zu erfolgen. Eine jederzeitige und unbeschränkte Korrektur bereits aufgrund eines Privatsachverständigengutachtens eingetragener Nutzwerte allein durch Vorlage eines korrigierten Gutachtens widerspricht eindeutig den gesetzlichen Vorschriften.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 16/06y
Entscheidungstext OGH 21.02.2006 5 Ob 16/06y
Veröff: SZ 2006/27
- 5 Ob 190/10t
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 190/10t
Vgl auch; Beisatz: In dem auf Antrag einzuleitenden, aber jeder Dispositionsbefugnis einzelner Parteien entzogenen Verfahren über die Neufestsetzung der Nutzwerte ist für alle als Wohnungseigentumseinheiten in Betracht kommenden Objekte einer Liegenschaft ausgehend von der jeweiligen materiellen Rechtslage und entsprechend der konkreten Widmung zu entscheiden, wobei allen Mit- und Wohnungseigentümern Parteistellung zukommt. (T1)
- 5 Ob 193/11k
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 5 Ob 193/11k
Vgl auch; Beisatz: § 9 Abs 2 WEG 2002 enthält lediglich eine demonstrative Aufzählung jener Fälle, die die Möglichkeit einer gerichtlichen Nutzwertfestsetzung eröffnen. Dabei handelt es sich allerdings um sachlich genau umrissene Fälle, in denen schwere Fehler des privaten Nutzwertgutachtens oder wesentliche Änderungen der Verhältnisse vorliegen, die massive Defizite der vorhandenen Nutzwertfestsetzung nahelegen. (T2)
- 5 Ob 53/20k
Entscheidungstext OGH 21.07.2020 5 Ob 53/20k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120543
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020
Dokumentnummer
JJR_20060221_OGH0002_0050OB00016_06Y0000_001