Rechtssatz RS0120548
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120548
Entscheidungsdatum
16.02.2006
Rechtssatz
Ein dem Angeklagten nachteiliger Einfluss einer Formverletzung (der Unterlassung der Begründung) ist nicht erkennbar, wenn sich die Beweisanträge - soweit aus den dazu angeführten Beweisthemen und aus dem Umfang der Rüge erkennbar ist - auf Fakten bezogen haben, von denen freigesprochen wurde (WK-StPO § 246 Rz 40).Ein dem Angeklagten nachteiliger Einfluss einer Formverletzung (der Unterlassung der Begründung) ist nicht erkennbar, wenn sich die Beweisanträge - soweit aus den dazu angeführten Beweisthemen und aus dem Umfang der Rüge erkennbar ist - auf Fakten bezogen haben, von denen freigesprochen wurde (WK-StPO Paragraph 246, Rz 40).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120548
Dokumentnummer
JJR_20060216_OGH0002_0150OS00143_05A0000_003