Rechtssatz RS0120549
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120549
Entscheidungsdatum
16.02.2006
Rechtssatz
Eine vernachlässigte Erziehung (§ 34 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB) wäre nur dann als mildernd zu berücksichtigen, wenn es sich um Erziehungsmängel handelt, die deutlich (arg „sehr") aus dem Rahmen des Üblichen fallen, der Täter zB in einem kriminellen oder asozialen Milieu aufgewachsen ist oder keinerlei erzieherischen Maßnahmen unterworfen war (WK-StGB - 2 § 34 Rz 5).Eine vernachlässigte Erziehung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall StGB) wäre nur dann als mildernd zu berücksichtigen, wenn es sich um Erziehungsmängel handelt, die deutlich (arg „sehr") aus dem Rahmen des Üblichen fallen, der Täter zB in einem kriminellen oder asozialen Milieu aufgewachsen ist oder keinerlei erzieherischen Maßnahmen unterworfen war (WK-StGB - 2 Paragraph 34, Rz 5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120549
Dokumentnummer
JJR_20060216_OGH0002_0150OS00141_05G0000_001