Rechtssatz RS0120554
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120554
Entscheidungsdatum
30.07.2015
Rechtssatz
Auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes sind die diesem entsprechenden Zahlungen des Unterhaltsschuldners von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen. Die Unterhaltsberechtigten sind aber nicht auf die Differenz zwischen dem Existenzminimum und dem Unterhaltsexistenzminimum zu beschränken.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 289/05h
Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 289/05h
- 1 Ob 252/06z
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 1 Ob 252/06z
Beisatz: Verpflichtete sich ein Geldunterhaltsschuldner in einem bestätigten Zahlungsplan zu mehr als „allgemeine Gläubiger" bei ihm im Weg der Exekution oder des Abschöpfungsverfahrens hätten einbringlich machen können, so dürfen der Ernst und die Redlichkeit eines solchen Schuldners, sich im Interesse einer rascheren Entschuldung selbst mit etwas weniger als dem allgemeinen Existenzminimum zu begnügen, im Verfahren zur Unterhaltsbemessung nicht zu seinem Nachteil ausschlagen, liegt doch eine raschere Wiederherstellung der vollen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines solchen Schuldners grundsätzlich auch im Interesse der Unterhaltsberechtigten. (T1)
- 10 Ob 60/09k
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 60/09k
Vgl aber; Beisatz: Der Senat lehnt die vom Rechtsmittelwerber angestrebte generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens und eine damit verbundene Veränderung der Qualität der Schulden allein aufgrund der Tatsache des Schuldenregulierungsverfahrens ab. (T2)
Beisatz: Da die Abzugsfähigkeit der Schulden nicht dadurch verändert werden kann, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, sind Schulden, die vor Konkurseröffnung oder Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens bei der Unterhaltsbemessung abzugsfähig waren, auch nach Konkursaufhebung oder Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens in jenem Umfang, wie deren Relation zu anderen vom Zahlungsplan erfassten Schulden ist, zu berücksichtigen. Bei den Zahlungsplanraten hängt die Beurteilung der Abzugsfähigkeit somit davon ab, welche Schulden diesen tatsächlich zugrundeliegen. (T3)
Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T4)
- 1 Ob 160/09z
Entscheidungstext OGH 05.05.2010 1 Ob 160/09z
Verstärkter Senat; Abweichend; Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2010/48
- 10 Ob 47/15g
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 Ob 47/15g
Vgl auch; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120554
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20060215_OGH0002_0070OB00289_05H0000_001