Rechtssatz RS0120556
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120556
Entscheidungsdatum
27.02.2006
Rechtssatz
Zum Antrag auf Feststellung berechtigt ist ua jeder Unternehmer, der ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung hat. Ein solches Interesse liegt dann vor, wenn das dem Feststellungsantrag zugrundeliegende Verhalten eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Antragstellers besitzt oder unmittelbar geegnet ist, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu beeinflussen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120556
Dokumentnummer
JJR_20060227_OGH0002_0160OK00001_0600000_002