Rechtssatz RS0120568
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120568
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Rechtssatz
Kommt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zur Weitergewährung der entzogenen Leistung hervor, dass eine im Sinn des § 99 Abs 1 ASVG relevante Änderung der Verhältnisse zwar nicht eingetreten ist, aber durch eine der (dem) Versicherten zumutbare ärztliche Behandlung herbeigeführt werden könnte, und ist der (dem) Versicherten die Verweigerung der Behandlung als Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen, so ist die Verletzung der Mitwirkungspflicht ein neuer Umstand, der zu einer Entziehung (§99 Abs1 ASVG) berechtigt.Kommt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zur Weitergewährung der entzogenen Leistung hervor, dass eine im Sinn des Paragraph 99, Absatz eins, ASVG relevante Änderung der Verhältnisse zwar nicht eingetreten ist, aber durch eine der (dem) Versicherten zumutbare ärztliche Behandlung herbeigeführt werden könnte, und ist der (dem) Versicherten die Verweigerung der Behandlung als Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen, so ist die Verletzung der Mitwirkungspflicht ein neuer Umstand, der zu einer Entziehung (§99 Abs1 ASVG) berechtigt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 188/04a
Entscheidungstext OGH 07.03.2006 10 ObS 188/04a
Veröff: SZ 2006/31
- 10 ObS 76/20d
Entscheidungstext OGH 28.07.2020 10 ObS 76/20d
- 10 ObS 35/21a
Entscheidungstext OGH 27.04.2021 10 ObS 35/21a
Beisatz: Hier: Auch wenn im Verwaltungsverfahren in der Begründung jenes angefochtenen Bescheids, mit dem der Klägerin das Rehabilitationsgeld über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus entzogen wurde, als Entziehungsgrund allein die Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin (§ 99 Abs 3 Z 1 lit a ASVG) herangezogen wurde, ist der beklagte Sozialversicherungsträger berechtigt, im gerichtlichen Verfahren einen zusätzlichen Entziehungsgrund – hier die Verletzung der Mitwirkungspflicht an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 99 Abs 1a ASVG) – geltend zu machen. Dadurch wird im Gerichtsverfahren nicht über einen anderen Anspruch als im Verwaltungsverfahren – nämlich den Anspruch auf Rehabilitationsgeld über einem bestimmten Zeitpunkt hinaus – entschieden. (T1)
- 10 ObS 144/21f
Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 ObS 144/21f
- 10 ObS 24/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 ObS 24/25i
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120568
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20060307_OGH0002_010OBS00188_04A0000_001