Rechtssatz RS0120569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120569
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Rechtssatz
Im Fall einer auf Weitergewährung einer entzogenen Geldleistung gerichteten Klage besteht an sich für ein Grundurteil nach § 89 Abs 2 ASGG kein Raum, weil die Leistungshöhe - für den Fall, dass der Entziehungsgrund verneint wird - ohnehin feststeht. Wird die Verpflichtung zur Weitergewährung der entzogenen Leistung dennoch nur dem Grunde nach ausgesprochen, so ist eine vorläufige Zahlung gemäß § 89 Abs 2 ASGG anzuordnen, um die (vorläufige) Leistungspflicht des beklagten Versicherungsträgers zu aktualisieren.Im Fall einer auf Weitergewährung einer entzogenen Geldleistung gerichteten Klage besteht an sich für ein Grundurteil nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG kein Raum, weil die Leistungshöhe - für den Fall, dass der Entziehungsgrund verneint wird - ohnehin feststeht. Wird die Verpflichtung zur Weitergewährung der entzogenen Leistung dennoch nur dem Grunde nach ausgesprochen, so ist eine vorläufige Zahlung gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG anzuordnen, um die (vorläufige) Leistungspflicht des beklagten Versicherungsträgers zu aktualisieren.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 188/04a
Entscheidungstext OGH 07.03.2006 10 ObS 188/04a
Beisatz: Durch den Entziehungsbescheid ist nämlich der ursprüngliche Gewährungsbescheid abgeändert worden und durch die klageweise Bekämpfung des Entziehungsbescheids nicht wieder wirksam geworden. (T1); Veröff: SZ 2006/31
- 10 ObS 38/25y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.09.2025 10 ObS 38/25y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120569
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20060307_OGH0002_010OBS00188_04A0000_002