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Rechtssatz RS0120569×

Rechtssatz RS0120569

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120569

Geschäftszahl

10ObS188/04a; 10ObS38/25y

Entscheidungsdatum

16.09.2025

Rechtssatz

Im Fall einer auf Weitergewährung einer entzogenen Geldleistung gerichteten Klage besteht an sich für ein Grundurteil nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG kein Raum, weil die Leistungshöhe - für den Fall, dass der Entziehungsgrund verneint wird - ohnehin feststeht. Wird die Verpflichtung zur Weitergewährung der entzogenen Leistung dennoch nur dem Grunde nach ausgesprochen, so ist eine vorläufige Zahlung gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG anzuordnen, um die (vorläufige) Leistungspflicht des beklagten Versicherungsträgers zu aktualisieren.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 188/04a
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 10 ObS 188/04a
    Beisatz: Durch den Entziehungsbescheid ist nämlich der ursprüngliche Gewährungsbescheid abgeändert worden und durch die klageweise Bekämpfung des Entziehungsbescheids nicht wieder wirksam geworden. (T1); Veröff: SZ 2006/31
  • 10 ObS 38/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.09.2025 10 ObS 38/25y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120569

Im RIS seit

07.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Dokumentnummer

JJR_20060307_OGH0002_010OBS00188_04A0000_002