Rechtssatz RS0120575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120575
Geschäftszahl
11Os114/05g; 13Os109/07i (13Os110/07m)
Entscheidungsdatum
07.11.2007
Rechtssatz
Der Grundsatz der Spezialität steht auch einem Widerruf der bedingten Nachsicht einer über den Angeklagten früher verhängten Strafe entgegen. Denn der Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, ist der (weiteren) Verfolgung und Verurteilung gleichzuhalten. Der Vollzug einer widerrufenen Strafe ohne Zustimmung der ausliefernden Justizbehörde wäre jedenfalls unzulässig.
Entscheidungstexte
- 11 Os 114/05g
Entscheidungstext OGH 31.01.2006 11 Os 114/05g
- 13 Os 109/07i
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 13 Os 109/07i
Gegenteilig; Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120575
Dokumentnummer
JJR_20060131_OGH0002_0110OS00114_05G0000_001