Rechtssatz RS0120579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120579
Entscheidungsdatum
06.05.2025
Norm
VG §3h
VerbotsG §3g Abs2
Rechtssatz
Unter dem Begriff „viele" Menschen sind etwa 30 Personen zu verstehen, wobei es sich bei diesem Zahlenbegriff um einen bloßen Richtwert handelt, der eben ab einer Anzahl von 30 Personen oder einer größeren Personenanzahl anzunehmen ist (vgl WK-StGB - 2 § 169 Rz 10). Hingegen setzt der genannte Mengenbegriff nicht eine so große Zahl von Menschen voraus, dass der betroffene Personenkreis unüberschaubar wäre.Unter dem Begriff „viele" Menschen sind etwa 30 Personen zu verstehen, wobei es sich bei diesem Zahlenbegriff um einen bloßen Richtwert handelt, der eben ab einer Anzahl von 30 Personen oder einer größeren Personenanzahl anzunehmen ist vergleiche WK-StGB - 2 Paragraph 169, Rz 10). Hingegen setzt der genannte Mengenbegriff nicht eine so große Zahl von Menschen voraus, dass der betroffene Personenkreis unüberschaubar wäre.
Entscheidungstexte
- 12 Os 119/05z
Entscheidungstext OGH 23.02.2006 12 Os 119/05z
- 12 Os 92/24g
Entscheidungstext OGH 19.11.2024 12 Os 92/24g
vgl aber; Beisatz: hier: Zu § 3g Abs 2 VerbotsG idF Verbotsgesetz-Novelle 2023 (BGBl I 2023/177). (T1)
Beisatz: Der Begriff "viele Menschen" meint eine größere Zahl von Personen (Richtwert 20 oder 30 Personen), die etwa durch die Begriffe "unüberschaubar" oder "Menschenmenge" charakterisiert wird. (T2)
- 11 Os 13/25h
Entscheidungstext OGH 06.05.2025 11 Os 13/25h
vgl
Schlagworte
Viele Menschen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120579
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20060223_OGH0002_0120OS00119_05Z0000_003