Rechtssatz RS0120580
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120580
Entscheidungsdatum
23.02.2006
Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob Vertraulichkeit vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Schon Freunde und Bekannte, die zum Täter nur in einer losen Beziehung stehen, stellen einen vertraulichen Kreis nicht her, vielmehr ist eine weitaus engere Nahebeziehung, wie etwa zwischen Angehörigen im Familienverband erforderlich. Vertraulichkeit kann nur zugebilligt werden, wenn nicht nur nach den etwaigen subjektiven Intentionen des Handelnden, sondern auch nach den objektiven Umständen Gewähr zur Annahme besteht, dass die Wahrnehmbarkeit der Handlung über einen geschlossenen und gewissermaßen unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis nicht hinauslangt (WK-StGB - 2 § 69 Rz 4).Bei Prüfung der Frage, ob Vertraulichkeit vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Schon Freunde und Bekannte, die zum Täter nur in einer losen Beziehung stehen, stellen einen vertraulichen Kreis nicht her, vielmehr ist eine weitaus engere Nahebeziehung, wie etwa zwischen Angehörigen im Familienverband erforderlich. Vertraulichkeit kann nur zugebilligt werden, wenn nicht nur nach den etwaigen subjektiven Intentionen des Handelnden, sondern auch nach den objektiven Umständen Gewähr zur Annahme besteht, dass die Wahrnehmbarkeit der Handlung über einen geschlossenen und gewissermaßen unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis nicht hinauslangt (WK-StGB - 2 Paragraph 69, Rz 4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120580
Dokumentnummer
JJR_20060223_OGH0002_0120OS00119_05Z0000_004