Rechtssatz RS0120583
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120583
Geschäftszahl
6Bkd2/05; 12Bkd2/06; 16Bkd4/07; 15Bkd3/08; 12Bkd3/10; 4Bkd1/12; 7Bkd5/12; 7Bkd4/12; 27Os2/14t; 24Os5/14m; 22Os2/14f; 20Os27/16v; 20Ds3/17x; 26Ds2/20y; 28Ds4/18d; 24Ds1/24t
Entscheidungsdatum
05.09.2024
Norm
DSt 1990 §1 Abs1 J
RAO §10 Abs2
RL-BA 1977 §3
Rechtssatz
Dem Rechtsanwalt ist keineswegs generell verwehrt, sich - wie ein Privatmann - gegen eine gegen ihn erhobene Forderung mit gerechtfertigten Einwendungen zur Wehr zu setzen. Wenn er somit nicht unbegründet, sondern seiner sorgfältig erwogenen Rechtsüberzeugung entsprechend die Erfüllung einer übernommenen Verpflichtung verweigert hat, so bildet dies kein Disziplinarvergehen. Ungerechtfertigte, gegen Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes verstoßende Einwendungen wie solche, die auf Mutwillen oder auf unvertretbarer Rechtsansicht beruhen, ziehen jedoch die disziplinäre Verantwortung des Rechtsanwaltes nach sich.
Entscheidungstexte
- 6 Bkd 2/05
Entscheidungstext OGH 13.02.2006 6 Bkd 2/05
- 12 Bkd 2/06
Entscheidungstext OGH 13.11.2006 12 Bkd 2/06
- 16 Bkd 4/07
Entscheidungstext OGH 19.05.2008 16 Bkd 4/07
Ähnlich; Beisatz: Gleiches muss für die aktive Geltendmachung einer Forderung gelten. (T1)
- 15 Bkd 3/08
Entscheidungstext OGH 25.05.2009 15 Bkd 3/08
Vgl auch; Beisatz: Bestreitet ein Rechtsanwalt wider besseres Wissen eine gegen ihn geltend gemachte Darlehensforderung, um seine finanziellen Probleme zu verschleiern, so schreitet er in eigener Sache ein und verwirklicht durch sein Verhalten einen Verstoß gegen Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstands, nicht aber auch das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung. (T2)
- 12 Bkd 3/10
Entscheidungstext OGH 10.05.2010 12 Bkd 3/10
Auch; nur: Dem Rechtsanwalt ist keineswegs generell verwehrt, sich - wie ein Privatmann - gegen eine gegen ihn erhobene Forderung mit gerechtfertigten Einwendungen zur Wehr zu setzen. Wenn er somit nicht unbegründet, sondern seiner sorgfältig erwogenen Rechtsüberzeugung entsprechend die Erfüllung einer übernommenen Verpflichtung verweigert hat, so bildet dies kein Disziplinarvergehen. (T3); Beis wie T1
- 4 Bkd 1/12
Entscheidungstext OGH 18.06.2012 4 Bkd 1/12
nur: Dem Rechtsanwalt ist keineswegs generell verwehrt, sich - wie ein Privatmann - gegen eine gegen ihn erhobene Forderung mit gerechtfertigten Einwendungen zur Wehr zu setzen. (T4)
- 7 Bkd 5/12
Entscheidungstext OGH 09.11.2012 7 Bkd 5/12
Auch
- 7 Bkd 4/12
Entscheidungstext OGH 12.11.2012 7 Bkd 4/12
Auch
- 27 Os 2/14t
Entscheidungstext OGH 10.07.2014 27 Os 2/14t
Auch
- 24 Os 5/14m
Entscheidungstext OGH 08.10.2014 24 Os 5/14m
Auch; Beisatz: Nicht auf guten Glauben gegründete mutwillige Prozessführung zieht ebenso wie ungerechtfertigtes, gegen Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes verstoßendes Mutwilliges oder auf unvertretbarer Rechtsansicht beruhendes Vorbringen in eigener Sache die disziplinäre Verantwortung des Rechtsanwalts nach sich. (T5)
- 22 Os 2/14f
Entscheidungstext OGH 11.11.2014 22 Os 2/14f
Vgl auch; Beis wie T1
- 20 Os 27/16v
Entscheidungstext OGH 10.06.2016 20 Os 27/16v
- 20 Ds 3/17x
Entscheidungstext OGH 25.04.2017 20 Ds 3/17x
- 26 Ds 2/20y
Entscheidungstext OGH 04.06.2020 26 Ds 2/20y
Vgl
- 28 Ds 4/18d
Entscheidungstext OGH 17.01.2019 28 Ds 4/18d
Auch
- 24 Ds 1/24t
Entscheidungstext OGH 05.09.2024 24 Ds 1/24t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120583
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20060213_OGH0002_006BKD00002_0500000_002