Rechtssatz RS0120585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120585
Entscheidungsdatum
21.02.2006
Rechtssatz
Waren die gegen den Disziplinarbeschuldigten im Besonderen auf Grund des Berichtes über eine Regelrevision erhobenen Vorwürfe, die zur Disziplinaranzeige führten, zumindest insofern unbegründet, als ein disziplinär zu ahndendes Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten nicht vorlag, dann kann diesem keineswegs als Verletzung der Pflicht zu ordnungsgemäßem Verhalten außer Dienst zur Last gelegt werden, dass er deswegen Aufforderungsschreiben an die Finanzprokuratur nach dem AHG gerichtet hat. Eine scharfe Formulierung der Vorwürfe des Disziplinarbeschuldigten im Aufforderungsschreiben stellt dann noch keinen Wertungsexzess dar, wenn sich dieser bei umfassender Berücksichtigung aller Begleitumstände, insbesondere der teilweisen objektiven Unhaltbarkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe von Fehlleistungen aus seiner Sicht nachvollziehbar ungerechtfertigt behandelt sah.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120585
Dokumentnummer
JJR_20060221_OGH0002_0000DS00006_0500000_001