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Rechtssatz RS0120588

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120588

Geschäftszahl

1Ob82/05y; 1Ob218/15p

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Rechtssatz

Die publizianische Klage dient ganz allgemein dem relativen Schutz rechtmäßiger Erwerber von Sachen oder Rechten. Solche Personen müssen lediglich ihr im Verhältnis zu dem in Anspruch Genommenen besseres Recht beweisen. Nach einem Eingriff in ihr relatives Recht durch Dritte stehen ihnen jedenfalls insoweit Schadenersatz- und Verwendungsansprüche zu, als sie für den wahren Eigentümer oder sonst dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu halten sind. Dieser publizianische Rechtsschutz kann auch dem Nachweis eines Fischereirechts nach dem oö FischereiG sowie der Geltendmachung der aus einem solchen Recht abgeleiteten Schadenersatz- und Verwendungsansprüche als Grundlage dienen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 82/05y
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 82/05y
    Veröff: SZ 2006/13
  • 1 Ob 218/15p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 218/15p
    Auch; nur: Die publizianische Klage dient ganz allgemein dem relativen Schutz rechtmäßiger Erwerber von Sachen oder Rechten. Solche Personen müssen lediglich ihr im Verhältnis zu dem in Anspruch Genommenen besseres Recht beweisen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120588

Im RIS seit

02.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016

Dokumentnummer

JJR_20060131_OGH0002_0010OB00082_05Y0000_001