Rechtssatz RS0120588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120588
Entscheidungsdatum
24.05.2016
Rechtssatz
Die publizianische Klage dient ganz allgemein dem relativen Schutz rechtmäßiger Erwerber von Sachen oder Rechten. Solche Personen müssen lediglich ihr im Verhältnis zu dem in Anspruch Genommenen besseres Recht beweisen. Nach einem Eingriff in ihr relatives Recht durch Dritte stehen ihnen jedenfalls insoweit Schadenersatz- und Verwendungsansprüche zu, als sie für den wahren Eigentümer oder sonst dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu halten sind. Dieser publizianische Rechtsschutz kann auch dem Nachweis eines Fischereirechts nach dem oö FischereiG sowie der Geltendmachung der aus einem solchen Recht abgeleiteten Schadenersatz- und Verwendungsansprüche als Grundlage dienen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 82/05y
Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 82/05y
Veröff: SZ 2006/13
- 1 Ob 218/15p
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 218/15p
Auch; nur: Die publizianische Klage dient ganz allgemein dem relativen Schutz rechtmäßiger Erwerber von Sachen oder Rechten. Solche Personen müssen lediglich ihr im Verhältnis zu dem in Anspruch Genommenen besseres Recht beweisen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120588
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016
Dokumentnummer
JJR_20060131_OGH0002_0010OB00082_05Y0000_001