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Rechtssatz RS0120592

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120592

Geschäftszahl

2Ob84/04y

Entscheidungsdatum

20.02.2006

Norm

AKHB Art3 Abs3

Rechtssatz

Das Abstellen des Artikel 3, Absatz 3, AKHB auf einen Zinssatz von 3% stellt grundsätzlich eine abschließende Regelung dar, die es verbietet, daneben noch die dem Versicherer offenstehenden günstigeren Veranlagungsmöglichkeiten auf dem Kapitalmarkt zu berücksichtigen. Es ist aber durchaus denkbar, dass dem Versicherer dann, wenn die Veranlagungszinsen den Zinssatz von 3 % übersteigen, ein Zinsgewinn verbleibt. Der gebotene Ausgleich zwischen den Interessen des Versicherers und des Versicherungsnehmers ist dadurch sicherzustellen, dass die Regelung der Kapitalisierung von Renten in Paragraph 3, Absatz 3, AKHB als Pauschalregel verstanden wird, die nicht nur die dem Versicherer offen stehenden Veranlagungsmöglichkeiten, sondern auch Rentensteigerungen aufgrund von Wertsicherungen im weiteren Sinne umfasst.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 84/04y
    Entscheidungstext OGH 20.02.2006 2 Ob 84/04y
    Veröff: SZ 2006/26

Schlagworte

Kapitalwert; Rente

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120592

Dokumentnummer

JJR_20060220_OGH0002_0020OB00084_04Y0000_001