Rechtssatz RS0120592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120592
Entscheidungsdatum
20.02.2006
Rechtssatz
Das Abstellen des Art 3 Abs 3 AKHB auf einen Zinssatz von 3% stellt grundsätzlich eine abschließende Regelung dar, die es verbietet, daneben noch die dem Versicherer offenstehenden günstigeren Veranlagungsmöglichkeiten auf dem Kapitalmarkt zu berücksichtigen. Es ist aber durchaus denkbar, dass dem Versicherer dann, wenn die Veranlagungszinsen den Zinssatz von 3 % übersteigen, ein Zinsgewinn verbleibt. Der gebotene Ausgleich zwischen den Interessen des Versicherers und des Versicherungsnehmers ist dadurch sicherzustellen, dass die Regelung der Kapitalisierung von Renten in § 3 Abs 3 AKHB als Pauschalregel verstanden wird, die nicht nur die dem Versicherer offen stehenden Veranlagungsmöglichkeiten, sondern auch Rentensteigerungen aufgrund von Wertsicherungen im weiteren Sinne umfasst.Das Abstellen des Artikel 3, Absatz 3, AKHB auf einen Zinssatz von 3% stellt grundsätzlich eine abschließende Regelung dar, die es verbietet, daneben noch die dem Versicherer offenstehenden günstigeren Veranlagungsmöglichkeiten auf dem Kapitalmarkt zu berücksichtigen. Es ist aber durchaus denkbar, dass dem Versicherer dann, wenn die Veranlagungszinsen den Zinssatz von 3 % übersteigen, ein Zinsgewinn verbleibt. Der gebotene Ausgleich zwischen den Interessen des Versicherers und des Versicherungsnehmers ist dadurch sicherzustellen, dass die Regelung der Kapitalisierung von Renten in Paragraph 3, Absatz 3, AKHB als Pauschalregel verstanden wird, die nicht nur die dem Versicherer offen stehenden Veranlagungsmöglichkeiten, sondern auch Rentensteigerungen aufgrund von Wertsicherungen im weiteren Sinne umfasst.
Schlagworte
Kapitalwert; Rente
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120592
Dokumentnummer
JJR_20060220_OGH0002_0020OB00084_04Y0000_001