Rechtssatz RS0120594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120594
Entscheidungsdatum
17.02.2006
Rechtssatz
Über eine KEG, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, ist auch bei Überschuldung der Konkurs zu eröffnen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 46/05w
Entscheidungstext OGH 17.02.2006 10 Ob 46/05w
Beisatz: Ob bei einer GmbH & Co KEG - so wie bei der GmbH & Co KG - auch die insolvenzrechtliche Überschuldung einen Konkurseröffnungsgrund bildet, wird in der österreichischen Lehre unterschiedlich beantwortet. Der Oberste Gerichtshof sieht in dem Umstand, dass in den §§ 4 und 5 EGG weitgehende Verweise auf die für die Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG) geltenden Vorschriften des HGB, der 4. EVHGB und des Gewerberechts enthalten sind, während in Bezug auf die Regelungen der KO ein ausdrücklicher Verweis fehlt, eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch Analogie zu schließen ist. Daher ist über eine KEG, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, auch bei Überschuldung der Konkurs zu eröffnen. (T1); Veröff: SZ 2006/23
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120594
Dokumentnummer
JJR_20060217_OGH0002_0100OB00046_05W0000_001