Rechtssatz RS0120620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120620
Entscheidungsdatum
15.02.2006
Norm
Oö ZuschlagsVO 2000 §1
ElWOG 1998 §70 Abs1
Rechtssatz
Die von den Netzbetreibern den Endverbrauchern verrechneten „Zuschläge" nach § 1 Oö. ZuschlagsVO 2000 stellen keinen Teil des zwischen den Endverbrauchern und den Netzbetreibern abgeschlossenen synallagmatischen Vertragsverhältnisses dar, weshalb darin kein Eingriff in die zwischen diesen bestehende Rechtsbeziehung liegt (§ 70 Abs 1 ElWOG 1998).Die von den Netzbetreibern den Endverbrauchern verrechneten „Zuschläge" nach Paragraph eins, Oö. ZuschlagsVO 2000 stellen keinen Teil des zwischen den Endverbrauchern und den Netzbetreibern abgeschlossenen synallagmatischen Vertragsverhältnisses dar, weshalb darin kein Eingriff in die zwischen diesen bestehende Rechtsbeziehung liegt (Paragraph 70, Absatz eins, ElWOG 1998).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120620
Dokumentnummer
JJR_20060215_OGH0002_0030OB00091_05M0000_001