Rechtssatz RS0120648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120648
Entscheidungsdatum
06.03.2006
Rechtssatz
Verboten ist durch § 228 Abs 4 StPO die Herstellung von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und Fotoaufnahmen (egal mit welchen technischen Mitteln) während der Hauptverhandlung am Ort derselben sowie die Übertragung solcher Aufnahmen (egal ob live oder als Aufzeichnung) in Fernsehen, Radio oder jedem anderen diesen beiden entsprechendem Medium, zB Internet (WK-StPO § 228 Rz 26).Verboten ist durch Paragraph 228, Absatz 4, StPO die Herstellung von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und Fotoaufnahmen (egal mit welchen technischen Mitteln) während der Hauptverhandlung am Ort derselben sowie die Übertragung solcher Aufnahmen (egal ob live oder als Aufzeichnung) in Fernsehen, Radio oder jedem anderen diesen beiden entsprechendem Medium, zB Internet (WK-StPO Paragraph 228, Rz 26).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120648
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20060306_OGH0002_010BKD00002_0500000_001