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Rechtssatz RS0120650×

Rechtssatz RS0120650

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0120650

Geschäftszahl

10Bkd2/05

Entscheidungsdatum

06.03.2006

Rechtssatz

Zweck der Bestimmung des Paragraph 228, Absatz 4, StPO ist in erster Linie der Persönlichkeitsschutz der Beteiligten. Neben diesem vorrangigen Ziel sind weitere Gründe für das Verbot des Paragraph 228, Absatz 4, StPO die Störung der äußeren Ordnung im Gerichtssaal und mögliche Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung. Schließlich besteht auch die Gefahr einer Verfälschung des Prozessverlaufs gegenüber den Medienkonsumenten durch - notwendigerweise lückenhafte - Übertragungen aus dem Gerichtssaal, und zwar auch für den Fall, dass es zu keiner Manipulation mit den Mitteln der optischen oder akustischen Gestaltung kommt (WK-StPO Paragraph 228, Rz 24).

Entscheidungstexte

  • 10 Bkd 2/05
    Entscheidungstext OGH 06.03.2006 10 Bkd 2/05

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120650

Dokumentnummer

JJR_20060306_OGH0002_010BKD00002_0500000_003