Rechtssatz RS0120650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120650
Entscheidungsdatum
06.03.2006
Rechtssatz
Zweck der Bestimmung des § 228 Abs 4 StPO ist in erster Linie der Persönlichkeitsschutz der Beteiligten. Neben diesem vorrangigen Ziel sind weitere Gründe für das Verbot des § 228 Abs 4 StPO die Störung der äußeren Ordnung im Gerichtssaal und mögliche Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung. Schließlich besteht auch die Gefahr einer Verfälschung des Prozessverlaufs gegenüber den Medienkonsumenten durch - notwendigerweise lückenhafte - Übertragungen aus dem Gerichtssaal, und zwar auch für den Fall, dass es zu keiner Manipulation mit den Mitteln der optischen oder akustischen Gestaltung kommt (WK-StPO § 228 Rz 24).Zweck der Bestimmung des Paragraph 228, Absatz 4, StPO ist in erster Linie der Persönlichkeitsschutz der Beteiligten. Neben diesem vorrangigen Ziel sind weitere Gründe für das Verbot des Paragraph 228, Absatz 4, StPO die Störung der äußeren Ordnung im Gerichtssaal und mögliche Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung. Schließlich besteht auch die Gefahr einer Verfälschung des Prozessverlaufs gegenüber den Medienkonsumenten durch - notwendigerweise lückenhafte - Übertragungen aus dem Gerichtssaal, und zwar auch für den Fall, dass es zu keiner Manipulation mit den Mitteln der optischen oder akustischen Gestaltung kommt (WK-StPO Paragraph 228, Rz 24).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120650
Dokumentnummer
JJR_20060306_OGH0002_010BKD00002_0500000_003