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Rechtssatz RS0120652×

Rechtssatz RS0120652

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0120652

Geschäftszahl

10Bkd2/05

Entscheidungsdatum

06.03.2006

Rechtssatz

Ein Verhalten des Disziplinarbeschuldigten als Verteidiger in einem Strafverfahren, das einen nicht unerheblichen Eingriff in rechtlich geschützte Bereiche, nämlich vor allem in die Persönlichkeitsrechte einer Minderjährigen, aber auch in in die objektive mediale Darstellung eines Prozessverlaufes darstellt, ist als Berufspflichtenverletzung und unter den entsprechenden Publizitätsvoraussetzungen als Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes iSd Paragraph eins, DSt zu qualifizieren.

Dass der Fernsehbetreiber in der Folge die Aussage der Zeugin nur mit technisch verfremdeter Stimme ausstrahlte, vermag den Disziplinarbeschuldigten nicht von seiner Verantwortlichkeit zu befreien, weil eine solche Manipulation ab dem Zeitpunkt der Überlassung der Aufnahme seinem Einflussbereich entzogen war.

Entscheidungstexte

  • 10 Bkd 2/05
    Entscheidungstext OGH 06.03.2006 10 Bkd 2/05

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120652

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20060306_OGH0002_010BKD00002_0500000_005