Rechtssatz RS0120652
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120652
Entscheidungsdatum
06.03.2006
Rechtssatz
Ein Verhalten des Disziplinarbeschuldigten als Verteidiger in einem Strafverfahren, das einen nicht unerheblichen Eingriff in rechtlich geschützte Bereiche, nämlich vor allem in die Persönlichkeitsrechte einer Minderjährigen, aber auch in in die objektive mediale Darstellung eines Prozessverlaufes darstellt, ist als Berufspflichtenverletzung und unter den entsprechenden Publizitätsvoraussetzungen als Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes iSd § 1 DSt zu qualifizieren.Ein Verhalten des Disziplinarbeschuldigten als Verteidiger in einem Strafverfahren, das einen nicht unerheblichen Eingriff in rechtlich geschützte Bereiche, nämlich vor allem in die Persönlichkeitsrechte einer Minderjährigen, aber auch in in die objektive mediale Darstellung eines Prozessverlaufes darstellt, ist als Berufspflichtenverletzung und unter den entsprechenden Publizitätsvoraussetzungen als Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes iSd Paragraph eins, DSt zu qualifizieren.
Dass der Fernsehbetreiber in der Folge die Aussage der Zeugin nur mit technisch verfremdeter Stimme ausstrahlte, vermag den Disziplinarbeschuldigten nicht von seiner Verantwortlichkeit zu befreien, weil eine solche Manipulation ab dem Zeitpunkt der Überlassung der Aufnahme seinem Einflussbereich entzogen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120652
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20060306_OGH0002_010BKD00002_0500000_005