Rechtssatz RS0120657
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120657
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Rechtssatz
Die Säumnisvorschrift des § 17 AußStrG gilt zwar nun allgemein im Bereich des Außerstreitgesetzes, entspricht sonst jedoch unverändert § 185 Abs 3 AußStrG aF, sodass auch die dazu ergangene Rechtsprechung fortzuschreiben ist. Dies gilt im Ergebnis auch für die Neuerungserlaubnis des § 49 AußStrG und deren Verhältnis zu § 10 AußStrG aF.Die Säumnisvorschrift des Paragraph 17, AußStrG gilt zwar nun allgemein im Bereich des Außerstreitgesetzes, entspricht sonst jedoch unverändert Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG aF, sodass auch die dazu ergangene Rechtsprechung fortzuschreiben ist. Dies gilt im Ergebnis auch für die Neuerungserlaubnis des Paragraph 49, AußStrG und deren Verhältnis zu Paragraph 10, AußStrG aF.
Die versäumte Äußerung nach § 17 AußStrG kann auch bei behaupteter „entschuldbarer Fehlleistung" nicht als zulässige Neuerung im Rekurs nachgeholt werden, sondern es kommt lediglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 21 AußStrG in Betracht.Die versäumte Äußerung nach Paragraph 17, AußStrG kann auch bei behaupteter „entschuldbarer Fehlleistung" nicht als zulässige Neuerung im Rekurs nachgeholt werden, sondern es kommt lediglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 21, AußStrG in Betracht.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 36/06v
Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 36/06v
- 3 Ob 43/07f
Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 43/07f
nur: Die Säumnisvorschrift des § 17 AußStrG gilt zwar nun allgemein im Bereich des Außerstreitgesetzes, entspricht sonst jedoch unverändert § 185 Abs 3 AußStrG aF, sodass auch die dazu ergangene Rechtsprechung fortzuschreiben ist. (T1)
- 6 Ob 224/11a
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 224/11a
Auch; nur: Eine im Verfahren erster Instanz versäumte Äußerung kann selbst bei behaupteter entschuldbarer Fehlleistung nicht im Rekurs nachgeholt werden; allenfalls käme nur ein ‑ hier nicht vorliegender ‑ Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 21 AußStrG iVm §§ 146 ff ZPO in Betracht. (T2)
- 10 Ob 41/13x
Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 Ob 41/13x
nur: Die versäumte Äußerung nach § 17 AußStrG kann auch bei behaupteter „entschuldbarer Fehlleistung" nicht als zulässige Neuerung im Rekurs nachgeholt werden. (T3)
- 1 Ob 238/14b
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 238/14b
Auch
- 4 Ob 138/15w
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 138/15w
Auch; Beisatz: Unterhaltsverfahren. (T4)
- 10 Ob 25/19b
Entscheidungstext OGH 13.09.2019 10 Ob 25/19b
nur T2
- 9 Ob 74/19a
Entscheidungstext OGH 26.02.2020 9 Ob 74/19a
Vgl; nur T3
- 7 Ob 30/24y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.03.2024 7 Ob 30/24y
Beisatz: Die Äußerungsfrist des § 17 AußStrG ist eine verfahrensrechtliche und damit restituierbare Frist. (T5)
- 5 Ob 86/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.11.2024 5 Ob 86/24v
nur T2; nur T3; Beisatz wie T4
- 7 Ob 152/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 7 Ob 152/24i
Beisatz wie T4
- 10 Ob 9/25h
Entscheidungstext OGH 18.03.2025 10 Ob 9/25h
Beisatz nur wie T5
- 7 Ob 88/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2025 7 Ob 88/25d
nur T2; nur T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
Beisatz: Diese Säumnisvorschrift sieht eine mit dem Untersuchungsgrundsatz vereinbare „moderate“ Präklusionsfolge vor, die einen Kompromiss zwischen den Interessen der Wahrheitsfindung und der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens bildet. (T6)
Anm: So bereits 10 Ob 25/19b; 5 Ob 86/24v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120657
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20060504_OGH0002_0090OB00036_06V0000_001