Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0120659×

Rechtssatz RS0120659

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120659

Geschäftszahl

10ObS66/06p

Entscheidungsdatum

25.04.2006

Rechtssatz

Beide Ehegatten haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse beizutragen, wobei in erster Linie die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausschlaggebend ist. Darin liegt allerdings keine unbegrenzte Regelungsmacht der Ehegatten: Sie können zwar durchaus von den „Wunschvorgaben" des Gesetzgebers abweichen, aber diese beispielsweise nicht als Ganzes abbedingen. Die einvernehmliche Gestaltung entfaltet grundsätzlich keine Außenwirkung auf die Pflichten Dritter.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 66/06p
    Entscheidungstext OGH 25.04.2006 10 ObS 66/06p
    Beisatz: Unabhängig von der Aufnahme oder dem Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft steht der schlechter verdienenden Ehegattin ein Unterhaltsanspruch nach §94 ABGB zu, der bei der Ausgleichszulagenbemessung als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen ist, soweit der Unterhalt tatsächlich zufließt oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120659

Dokumentnummer

JJR_20060425_OGH0002_010OBS00066_06P0000_001