Rechtssatz RS0120665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120665
Geschäftszahl
10Bkd1/05; 10Bkd6/05
Entscheidungsdatum
23.01.2006
Norm
DSt 1990 §1 J
RAO §10 Abs2
Rechtssatz
Ein standeswidriges Verhalten kann auch darin gelegen sein, dass ein Rechtsanwalt zur Durchsetzung seiner eigenen zivilrechtlichen Ansprüche zu ungerechtfertigter Selbsthilfe greift, anstatt den erforderlichen ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Gerade von einem Rechtsanwalt wird generell ein höherer Grad an Rechtsverbundenheit verlangt und ist in höherem Maße zu erwarten, dass er zur Durchsetzung seiner Ansprüche den Rechtsweg beschreitet (hier: eigenmächtige Verlegung eines Wegs).
Entscheidungstexte
- 10 Bkd 1/05
Entscheidungstext OGH 23.01.2006 10 Bkd 1/05
- 10 Bkd 6/05
Entscheidungstext OGH 23.01.2006 10 Bkd 6/05
Beisatz: Dem Ansehen des Rechtsanwaltsstandes ist es abträglich, wenn sich der Anwalt über Gesetze und Gerichtsentscheidungen hinwegsetzt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120665
Dokumentnummer
JJR_20060123_OGH0002_010BKD00001_0500000_001