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Rechtssatz RS0120668

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0120668

Geschäftszahl

10Bkd4/05

Entscheidungsdatum

06.03.2006

Rechtssatz

Für den Fall einer in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten durchgeführten (unmittelbaren) Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen könnte eine Beeinträchtigung des Fragerechts des Disziplinarbeschuldigten (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK) dadurch entstehen, dass es dem abwesenden Disziplinarbeschuldigten ohne sein vorheriges Einverständnis verwehrt war, ihm notwendig erschienene Fragen an die Genannten zu richten. Eine solche Beeinträchtigung des Fragerechts ist allerdings bei nach Paragraph 35, DSt formal einwandfreier Verhandlung und Entscheidung in Abwesenheit dann nicht mehr gegeben, wenn ein ausdrücklicher oder zumindest schlüssiger Verzicht des Disziplinarbeschuldigten vorliegt. Ein solcher wäre jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei unentschuldigtem Fernbleiben des Disziplinarbeschuldigten der Durchführung des Verfahrens in Abwesenheit nach Paragraph 35, DSt die rechtzeitig ordnungsgemäß zugestellte Ladung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die geplante Vernehmung bestimmter Zeugen sowie dem weiteren Hinweis darauf, dass für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens ein Verzicht auf das diesbezügliche Fragerecht angenommen werde, vorausgeht.

Entscheidungstexte

  • 10 Bkd 4/05
    Entscheidungstext OGH 06.03.2006 10 Bkd 4/05

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120668

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20060306_OGH0002_010BKD00004_0500000_003