Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0120669×

Rechtssatz RS0120669

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Undefined

Rechtssatznummer

RS0120669

Geschäftszahl

Bkv10/05

Entscheidungsdatum

31.01.2006

Rechtssatz

Paragraph 30, Absatz eins, RAO trägt auch in der durch die Bestimmung seines Absatz 5, gelockerten Form der Bedeutung der mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verbundenen Verantwortung und der umfassenden Ausrichtung auf das fundamentale öffentliche Interesse an der Rechtspflege in allen Bereichen gebührend Rechnung und steht damit nicht nur mit der Bundesverfassung sondern auch mit dem EU-Recht in Einklang, das hinsichtlich Zuzug und Berufsausübung von Bürgern aus Staaten, die nicht der EU angehören, oder aus Staaten, die dem Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum nicht beigetreten sind, zahlreiche Einschränkungen kennt.

Der Vergleich mit dem in verschiedenen Belangen dem Rechtsanwaltsberuf nicht gleichzusetzenden Beruf der Wirtschaftstreuhänder führt wegen eine Differenzierung rechtfertigender Gründe nicht zum Ergebnis einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung in Bezug auf die im Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 5, RAO normierten Eintragungsvoraussetzungen.

Entscheidungstexte

  • Bkv 10/05
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 Bkv 10/05

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120669

Dokumentnummer

JJR_20060131_OGH0002_000BKV00010_0500000_001