Rechtssatz RS0120670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120670
Geschäftszahl
Bkv3/05; Bkv3/09; Bkv3/10; Bkv4/12; Bkv2/13; 19Ob4/16a; 19Ob3/16d
Entscheidungsdatum
14.02.2017
Rechtssatz
Die Tätigkeit als „Behörden-Jurist" bei der Zivildienstverwaltungs GmbH, einem „beliehenen Unternehmen", verbunden mit der Bereichsleitung für Rechtsangelegenheiten und Vertretung des Geschäftsführers sowie der Berechtigung, Bescheide in Zivildienstfragen zu verfassen und zu unterfertigen sowie Bescheide von Sachbearbeitern zu approbieren, ist als eine „rechtsberufliche" anzusehen, die der in § 2 RAO ausdrücklich angeführten Tätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde für die Ausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters nicht nur gleich kommt, also „gleichartig" ist, sondern auch genauso für die anwaltliche Ausbildung des Betreffenden „dienlich" ist. Dementsprechend ist sie auf die in § 2 leg cit normierte Zeit der praktischen Verwendung anrechenbar.Die Tätigkeit als „Behörden-Jurist" bei der Zivildienstverwaltungs GmbH, einem „beliehenen Unternehmen", verbunden mit der Bereichsleitung für Rechtsangelegenheiten und Vertretung des Geschäftsführers sowie der Berechtigung, Bescheide in Zivildienstfragen zu verfassen und zu unterfertigen sowie Bescheide von Sachbearbeitern zu approbieren, ist als eine „rechtsberufliche" anzusehen, die der in Paragraph 2, RAO ausdrücklich angeführten Tätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde für die Ausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters nicht nur gleich kommt, also „gleichartig" ist, sondern auch genauso für die anwaltliche Ausbildung des Betreffenden „dienlich" ist. Dementsprechend ist sie auf die in Paragraph 2, leg cit normierte Zeit der praktischen Verwendung anrechenbar.
Entscheidungstexte
- Bkv 3/05
Entscheidungstext OGH 31.01.2006 Bkv 3/05
- Bkv 3/09
Entscheidungstext OGH 05.07.2010 Bkv 3/09
Vgl; Beisatz: Auch die Tätigkeit bei einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft kann gemäß § 2 Abs 1 RAO anrechenbar sein, wenn der Arbeitgeber ein „beliehenes Unternehmen“ ist, welches Bescheide erlässt. (T1)
Beisatz: Hier: Anrechenbarkeit einer Tätigkeit bei der ÖBB Immobilienmanagement GmbH im Bereich der Ausnahmebewilligungen im Bauverbotsbereich verneint, weil diese nur Tätigkeiten zur Vermeidung der Einleitung behördlicher Verfahren und der Erlassung von Bescheiden ausübt, nicht jedoch staatliche Verwaltungstätigkeit im weiteren Sinn. (T2)
- Bkv 3/10
Entscheidungstext OGH 29.11.2010 Bkv 3/10
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung der Tätigkeit als Rechtsreferent beim Österreichischen Gewerkschaftsbund, weil es sich bei diesem um einen rein privaten Verein handelt. (T3)
- Bkv 4/12
Entscheidungstext OGH 03.05.2013 Bkv 4/12
Vgl auch; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Keine Anrechnung von Zeiten der Tätigkeit bei der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG bzw bei der ÖBB-Infrastruktur Bau AG. (T4)
- Bkv 2/13
Entscheidungstext OGH 02.12.2013 Bkv 2/13
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung der rechtsberuflichen Tätigkeit beim Verein für Konsumenteninformation, weil dieser ein privater Verein ist. Daran ändert es nichts, dass ihm durch Gesetz eine besondere Stellung im Bereich des Konsumentenschutzes und seiner Durchsetzung eingeräumt wurde. (T5)
- 19 Ob 4/16a
Entscheidungstext OGH 14.02.2017 19 Ob 4/16a
Auch; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung von Zeiten der praktischen Verwendung als Rechtsberater(in) beim Verein für Menschenrechte Österreich (VMÖ). (T6)
- 19 Ob 3/16d
Entscheidungstext OGH 14.02.2017 19 Ob 3/16d
Auch; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung von Zeiten der praktischen Verwendung als Leiter(in) der Stabsstelle Recht der Verkehrsverbund Ost‑Region (VOR) Gesellschaft m.b.H. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120670
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20060131_OGH0002_000BKV00003_0500000_001