Rechtssatz RS0120674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120674
Geschäftszahl
Bkv11/05; Bkv3/11; 19Ob3/14a
Entscheidungsdatum
03.12.2014
Rechtssatz
Nach jeder Streichung von der Liste, mag diese als Disziplinarstrafe gemäß § 16 Abs 1 Z 4 DSt ausgesprochen oder durch die Unvereinbarkeitsfälle des § 20 (Staatsamt oder Notariat, unvereinbare Beschäftigungen) bzw des § 34 Abs 1 Z 1, 2 und 4 RAO (Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Eigenberechtigung, rechtskräftige Konkurseröffnung oder Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens) oder durch (freiwillige) Verzichtserklärung (§ 34 Abs 1 Z 3 RAO) ausgelöst worden sein, ist bei jedem Antrag auf neuerliche Eintragung in die Liste auch die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers (§ 5 Abs 2 RAO) zu prüfen; einen Begriff wie „Wiedereintragung" kennt das Gesetz nur deskriptiv in § 2 Abs 2 Z 2 DSt, nicht aber in der RAO; deswegen sind im Falle einer erneuten Eintragung alle Voraussetzungen genauso wie bei einer Ersteintragung zu überprüfen.Nach jeder Streichung von der Liste, mag diese als Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, DSt ausgesprochen oder durch die Unvereinbarkeitsfälle des Paragraph 20, (Staatsamt oder Notariat, unvereinbare Beschäftigungen) bzw des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 RAO (Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Eigenberechtigung, rechtskräftige Konkurseröffnung oder Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens) oder durch (freiwillige) Verzichtserklärung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, RAO) ausgelöst worden sein, ist bei jedem Antrag auf neuerliche Eintragung in die Liste auch die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers (Paragraph 5, Absatz 2, RAO) zu prüfen; einen Begriff wie „Wiedereintragung" kennt das Gesetz nur deskriptiv in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, DSt, nicht aber in der RAO; deswegen sind im Falle einer erneuten Eintragung alle Voraussetzungen genauso wie bei einer Ersteintragung zu überprüfen.
Entscheidungstexte
- Bkv 11/05
Entscheidungstext OGH 31.01.2006 Bkv 11/05
- Bkv 3/11
Entscheidungstext OGH 27.08.2012 Bkv 3/11
Auch; Beisatz: Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens lebt die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht automatisch wieder auf; der Rechtsanwalt hat einen neuen Antrag auf Eintragung in die Liste zu stellen, aus dessen Anlass die Voraussetzungen, wie etwa die Vertrauenswürdigkeit, neu zu prüfen sind. (T1)
- 19 Ob 3/14a
Entscheidungstext OGH 03.12.2014 19 Ob 3/14a
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die einmal erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens schließt nicht generell pro futuro die Vertrauenswürdigkeit und somit die Möglichkeit einer neuerlichen Eintragung in die Rechtsanwaltsliste aus, doch sind die Ursachen des Insolvenzverfahrens und weiters zu prüfen, ob der Antragsteller nun in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120674
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2015
Dokumentnummer
JJR_20060131_OGH0002_000BKV00011_0500000_002