Rechtssatz RS0120675
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120675
Entscheidungsdatum
31.01.2006
Norm
RAO §5 Abs1
RAO §5 Abs2
Rechtssatz
Ein neuerlicher Eintragungsantrag zeigt nur, dass die Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers anlässlich seiner Ersteintragung bereits einmal geprüft und bejaht worden ist; vor einer erneuten Eintragung kann sich die analoge Prüfung darauf beschränken, ob seit der Ersteintragung Gründe aktuell wurden, die den Eintragungswerber des Vertrauens unwürdig machen oder ob vormals unbekannte entsprechende Gründe inzwischen bekannt geworden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120675
Dokumentnummer
JJR_20060131_OGH0002_000BKV00011_0500000_003