Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0120677×

Rechtssatz RS0120677

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Undefined

Rechtssatznummer

RS0120677

Geschäftszahl

Bkv11/05; Bkv4/06

Entscheidungsdatum

20.12.2006

Norm

RAO §5 Abs2
RAO §30 Abs3

Rechtssatz

Die Verweigerung der Eintragung wegen Vertrauensunwürdigkeit steht nicht im Widerspruch zum strafrechtlichen Grundgedanken der Rehabilitierung, weil das Eintragungshindernis nicht auf strafgesetzlichen Vorschriften beruht, sondern darauf, dass der Eintragungswerber Handlungen begangen hat, die ihn vertrauensunwürdig machen. Eine rechtswirksame Ahndung solcher Handlungen ist daher keine Voraussetzung entsprechender Vertrauensunwürdigkeit. Ebenso wenig auch, ob eine derartige Handlung vor, während oder nach einer Eintragung in die Rechtsanwaltsliste ausgeführt wurde, mögen dazu auch unterschiedliche Gewichtungen eine Rolle spielen.

Entscheidungstexte

  • Bkv 11/05
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 Bkv 11/05
  • Bkv 4/06
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 Bkv 4/06
    Auch; nur: Die Verweigerung der Eintragung wegen Vertrauensunwürdigkeit steht nicht im Widerspruch zum strafrechtlichen Grundgedanken der Rehabilitierung, weil das Eintragungshindernis nicht auf strafgesetzlichen Vorschriften beruht, sondern darauf, dass der Eintragungswerber Handlungen begangen hat, die ihn vertrauensunwürdig machen. Eine rechtswirksame Ahndung solcher Handlungen ist daher keine Voraussetzung entsprechender Vertrauensunwürdigkeit. (T1); Beisatz: Hier: Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 109 Abs 1 StPO nach Verhängung der Untersuchungshaft, Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wegen Vertrauensunwürdigkeit. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120677

Im RIS seit

02.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012

Dokumentnummer

JJR_20060131_OGH0002_000BKV00011_0500000_005