Rechtssatz RS0120680
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120680
Entscheidungsdatum
31.01.2006
Norm
RAO §5 Abs1
RAO §5 Abs2
Rechtssatz
Ein die neuerliche Eintragung anstrebender überschuldeter Rechtsanwalt, der trotz Konkursverfahren und auch nach dessen Ende 15 Jahre lang nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeiten abschließend - durch Rückzahlung, Ratenvergleich, Gläubigerverzicht etc - zu ordnen, kann nicht erwarten, dass er das Vertrauen von Klienten rechtfertigen kann; auch die Standesbehörde ist berufen, das Vertrauen der Öffentlichkeit, insbesondere der rechtsuchenden Bevölkerung zu schützen. Ein ständig von Exekutionen und Konkursanträgen bedrohter Rechtsanwalt hat keinen schützenswerten Anspruch auf ein solches Vertrauen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120680
Dokumentnummer
JJR_20060131_OGH0002_000BKV00011_0500000_008