Rechtssatz RS0120684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120684
Entscheidungsdatum
23.01.2006
Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C1
RAO §9
RL-BA 1977 §2
RL-BA 1977 §3
Rechtssatz
In eigenen Honorarangelegenheiten ist das Androhen eines Konkursantrages insbesondere dann ein unangemessenes Druckmittel, wenn der Disziplinarbeschuldigte die Vertretung dieses Unternehmens in einer finanziell schwierigen Situation übernommen und er sich monatelang bemüht hat, eine Sanierung zu erreichen, sodass mit einem Konkurs seiner Mandantin gerade das eingetreten wäre, was der Disziplinarbeschuldigte durch seine Bemühungen zu verhindern versucht hatte und wenn außerdem die Bezahlung der Honorarforderung von der früheren Klientin nur mit der Begründung abgelehnt worden war, der Disziplinarbeschuldigte habe nicht vereinbarungsgemäß abgerechnet, seine Tätigkeit sei durch eine geleistete Akontozahlung zur Gänze abgedeckt, und sich für ihn keine Anhaltspunkte dafür ergaben, seine frühere Klientin würde nur aus Nachlässigkeit oder gar wegen Zahlungsunfähigkeit ihren Honorarverpflichtungen nicht nachkommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120684
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20060123_OGH0002_000BKD00001_0500000_001