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Rechtssatz RS0120685

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0120685

Geschäftszahl

13Os12/06y

Entscheidungsdatum

03.05.2006

Rechtssatz

Aus der mit der Zielsetzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK, das Verfahren binnen angemessener Frist zum Abschluss zu bringen, konvergierenden Vorschrift des §232 Absatz 2, StPO erhellt unmissverständlich, dass das Gericht, soll es zu Beweisaufnahmen veranlasst werden, in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, ob diese der Aufklärung dienen oder die Hauptverhandlung ohne einen solchen Nutzen verzögern würden. Dazu kommt, dass die vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rsp dargelegten - nicht immer gleichen vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 f) - Antragserfordernisse streng genommen nur jene Voraussetzungen darstellen, welche verlangt werden, um den Obersten Gerichtshof mit der Frage der Berechtigung des Antrages befassen zu können. Sie sind -so gesehen - nur Anforderungen an die Zulässigkeit der Verfahrensrüge (WK-StPO Paragraph 281, Rz 321).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120685

Dokumentnummer

JJR_20060503_OGH0002_0130OS00012_06Y0000_001