Rechtssatz RS0120692
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120692
Entscheidungsdatum
29.03.2006
Rechtssatz
Nach Anzeige der Masseinsuffizienz gemäß §124a Abs1 erster Satz KO beruht im Fall deren späteren öffentlichen Bekanntmachung gemäß §124a Abs2 ersterSatz KO die klageweise Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs gemäß §§27ffKO oder die Weiterführung eines in jenem Zeitpunkt bereits anhängigen Anfechtungsprozesses - ungeachtet des Prozessausgangs - auf zur Verwertung der Konkursmasse gebotenen Rechtshandlungen iSd §124a Abs1 zweiter SatzKO. Daher sind dem Anfechtungsgegner zuerkannte Prozesskosten privilegierte Masseforderungen gemäß §124a Abs1 letzterSatzKO, die von der Exekutionssperre nach §124a Abs2 zweiter SatzKO nicht erfasst werden. Bei Weiterführung eines bereits vor Anzeige der Masseinsuffizienz gemäß §124a Abs1 ersterSatz KO anhängigen Anfechtungsprozesses gilt das für diejenigen Kosten, die auf den Zeitraum nach der erörterten Anzeige im Fall deren öffentlichen Bekanntmachung entfallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120692
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20060329_OGH0002_0030OB00026_06D0000_001