Rechtssatz RS0120696
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120696
Entscheidungsdatum
25.01.2006
Rechtssatz
Inhaltlich bedeuten die Bestimmungen der §§ 10 f, 14 f und 18 ÖkostromG einen dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen auferlegten Kontrahierungszwang für die in das öffentliche Netz eingespeiste elektrische Energie, die durch erneuerbare Energieträger erzeugt wird, zu Preisen, die durch Verordnung des zuständigen Bundesministers erlassen werden. Durch das ÖkostromG ging somit die Kompetenz zur Festlegung von Preisen für Ökostrom von den Ländern auf den Bund über.Inhaltlich bedeuten die Bestimmungen der Paragraphen 10, f, 14 f und 18 ÖkostromG einen dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen auferlegten Kontrahierungszwang für die in das öffentliche Netz eingespeiste elektrische Energie, die durch erneuerbare Energieträger erzeugt wird, zu Preisen, die durch Verordnung des zuständigen Bundesministers erlassen werden. Durch das ÖkostromG ging somit die Kompetenz zur Festlegung von Preisen für Ökostrom von den Ländern auf den Bund über.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120696
Dokumentnummer
JJR_20060125_OGH0002_0030OB00256_05A0000_002