Rechtssatz RS0120699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120699
Entscheidungsdatum
04.04.2006
Rechtssatz
Unter § 364a ABGB sind jedenfalls solche ausländischen (genehmigten) Betriebsanlagen nicht zu subsumieren, die im Inland in vergleichbarer Weise nicht genehmigt werden könnten.Unter Paragraph 364 a, ABGB sind jedenfalls solche ausländischen (genehmigten) Betriebsanlagen nicht zu subsumieren, die im Inland in vergleichbarer Weise nicht genehmigt werden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120699
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20060404_OGH0002_0010OB00005_06A0000_001