Rechtssatz RS0120700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120700
Entscheidungsdatum
04.04.2006
Rechtssatz
Auch bei Unterlassungsklagen, mit denen die Unterlassung nachteiliger Immissionen (hier durch ein Atomkraftwerk) aus dem Ausland angestrebt wird, trägt der Kläger die Beweislast dafür, dass derartige Nachteile ernstlich und unmittelbar drohen; die größere Beweisnähe des Beklagten führt zu keiner Beweislastumkehr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120700
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20060404_OGH0002_0010OB00005_06A0000_002