Rechtssatz RS0120703
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120703
Entscheidungsdatum
04.04.2006
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls die ernste Besorgnis einer Gefährdung vorliegt, sind deren Eintrittswahrscheinlichkeit, das Ausmaß der zu erwartenden Rechtsgutverletzung und die Bedeutung des bedrohten Rechtsguts im Sinn eines beweglichen Systems zu berücksichtigen. Je wertvoller das (potentiell) bedrohte Rechtsgut ist, desto eher ergibt eine Interessenabwägung, dass der potentielle Schädiger auch Handlungen zu unterlassen hat, die nur mit einiger Wahrscheinlichkeit den schädlichen Erfolg herbeiführen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120703
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20060404_OGH0002_0010OB00005_06A0000_005