Rechtssatz RS0120704
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120704
Entscheidungsdatum
23.11.2006
Norm
KollV für Angestellte der Banken und Bankiers (Pensionsreform 1961) Fassung 1997 §8 Abs1
Rechtssatz
Zwar ergibt sich aus §8 Abs 1 PR61 mit hinreichender Deutlichkeit, dass im Fall der Selbstkündigung des Arbeitnehmers Anspruch auf Administrativpension nicht besteht, doch kann aus §23, auf den §8 Abs4 PR61 ausdrücklich verweist, abgeleitet werden, dass in den übrigen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses nur eine vom Dienstnehmer verschuldete Auflösung des Dienstverhältnisses zum Verlust der Bankleistung führen soll.Zwar ergibt sich aus §8 Absatz eins, PR61 mit hinreichender Deutlichkeit, dass im Fall der Selbstkündigung des Arbeitnehmers Anspruch auf Administrativpension nicht besteht, doch kann aus §23, auf den §8 Abs4 PR61 ausdrücklich verweist, abgeleitet werden, dass in den übrigen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses nur eine vom Dienstnehmer verschuldete Auflösung des Dienstverhältnisses zum Verlust der Bankleistung führen soll.
Schlagworte
Kollektivvertrag, Neuregelung, Pensionsrechte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120704
Dokumentnummer
JJR_20060126_OGH0002_008OBA00082_05Z0000_001