Rechtssatz RS0120706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120706
Entscheidungsdatum
29.03.2006
Rechtssatz
Der Versicherungsträger kann gegen einen Ausgleichszulagenbezieher, der aufgrund eines rechtskräftigen Bescheids des Versicherungsträgers Exekution führt, im Oppositionsprozess (§ 35 EO) nur dann die Aufrechnung mit einer Forderung nach § 324 ASVG geltend machen, wenn auch über die Aufrechnung ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt.Der Versicherungsträger kann gegen einen Ausgleichszulagenbezieher, der aufgrund eines rechtskräftigen Bescheids des Versicherungsträgers Exekution führt, im Oppositionsprozess (Paragraph 35, EO) nur dann die Aufrechnung mit einer Forderung nach Paragraph 324, ASVG geltend machen, wenn auch über die Aufrechnung ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120706
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20060329_OGH0002_0030OB00248_05Z0000_002