Rechtssatz RS0120707
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120707
Entscheidungsdatum
07.03.2006
Norm
AHG §1 Abs1 A
AHG §1 Abs3
WAG idF BGBl Nr 753/1996 §1 Abs1
WAG idF BGBl Nr 753/1996 §3 Abs3
Rechtssatz
Die Bundeswertpapieraufsicht (BWA) hatte nicht die Stellung eines Rechtsträgers nach § 1 Abs 1 und Abs 3 AHG. Das Verhalten von Organen dieser Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wahrnehmung der Wertpapieraufsicht ist ausschließlich dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen.Die Bundeswertpapieraufsicht (BWA) hatte nicht die Stellung eines Rechtsträgers nach Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, AHG. Das Verhalten von Organen dieser Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wahrnehmung der Wertpapieraufsicht ist ausschließlich dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120707
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020
Dokumentnummer
JJR_20060307_OGH0002_0010OB00257_05H0000_001