Rechtssatz RS0120709
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120709
Entscheidungsdatum
07.03.2006
Norm
AHG §1 Abs1 A
AHG §1 Abs3 A
FMABG idF BGBl I 2002/45 Abs1 Abs1
FMABG idF BGBl I 2005/33 §3 Abs1
Rechtssatz
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat nicht die Stellung eines Rechtsträgers nach § 1 Abs 1 und Abs 3 AHG. Das Verhalten von Organen dieser Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wahrnehmung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht ist ausschließlich dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen.Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat nicht die Stellung eines Rechtsträgers nach Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, AHG. Das Verhalten von Organen dieser Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wahrnehmung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht ist ausschließlich dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120709
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020
Dokumentnummer
JJR_20060307_OGH0002_0010OB00257_05H0000_003