Rechtssatz RS0120716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120716
Entscheidungsdatum
17.09.2014
Rechtssatz
Der Begriff „Bösgläubigkeit" deutet zwar auf das Erfordernis subjektiver Vorwerfbarkeit; diese kann aber bei der Verletzung von Loyalitätspflichten zumindest bis zum Beweis (zur Bescheinigung) des Gegenteils unterstellt werden. § 34 MSchG ist somit nicht auf den absichtlichen Behinderungswettbewerb ieS beschränkt, sondern erfasst auch die Anmeldung unter Verletzung von Loyalitätspflichten.Der Begriff „Bösgläubigkeit" deutet zwar auf das Erfordernis subjektiver Vorwerfbarkeit; diese kann aber bei der Verletzung von Loyalitätspflichten zumindest bis zum Beweis (zur Bescheinigung) des Gegenteils unterstellt werden. Paragraph 34, MSchG ist somit nicht auf den absichtlichen Behinderungswettbewerb ieS beschränkt, sondern erfasst auch die Anmeldung unter Verletzung von Loyalitätspflichten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 28/06f
Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 28/06f
Veröff: SZ 2006/61
- 17 Ob 40/08v
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 17 Ob 40/08v
Vgl
- 17 Ob 10/09h
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 17 Ob 10/09h
Vgl
- 4 Ob 98/14m
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 98/14m
Vgl auch; Beisatz: Ob eine Anmeldung bösgläubig war, ist nach der Rechtsprechung des EuGH „umfassend“ zu beurteilen, wobei alle im konkreten Fall „erheblichen Faktoren“ zu berücksichtigen sind. (T1)
Beisatz: Auch die beabsichtigte Nutzung als Herkunftshinweis ist bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit ein maßgebendes Kriterium. (T2)
Beisatz: Steht von Anfang an fest, dass eine Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern hauptsächlich dazu dienen soll, aufgrund des damit verbundenen Ausschließlichkeitsrechts Ansprüche gegen dritte Unternehmen geltend zu machen, ist schon die Anmeldung rechtsmissbräuchlich und damit bösgläubig iSd § 34 MSchG. (T3)
Bem.: Siehe auch RS0129667. (T4); Veröff: SZ 2014/80
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120716
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20060420_OGH0002_0040OB00028_06F0000_001