Rechtssatz RS0120733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120733
Entscheidungsdatum
27.04.2006
Rechtssatz
Die Höchstdauer von drei Monaten steht der neuerlichen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dieser Gesetzesstelle dann nicht entgegen, wenn der Gegner der gefährdeten Partei nach Ablauf der Geltungsdauer der früheren einstweiligen Verfügung zurückkehrt und neuerlich ein Verhalten iSd §382b Abs1 beziehungsweise 2 EO setzt. Dies ist vielmehr als neuer Anlassfall zu qualifizieren, der auch einen neuerlichen Lauf der Höchstfrist iSd §382b Abs 4 EO auslöst.Die Höchstdauer von drei Monaten steht der neuerlichen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dieser Gesetzesstelle dann nicht entgegen, wenn der Gegner der gefährdeten Partei nach Ablauf der Geltungsdauer der früheren einstweiligen Verfügung zurückkehrt und neuerlich ein Verhalten iSd §382b Abs1 beziehungsweise 2 EO setzt. Dies ist vielmehr als neuer Anlassfall zu qualifizieren, der auch einen neuerlichen Lauf der Höchstfrist iSd §382b Absatz 4, EO auslöst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120733
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20060427_OGH0002_0060OB00099_06M0000_001