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Rechtssatz RS0120733×

Rechtssatz RS0120733

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120733

Geschäftszahl

6Ob99/06m

Entscheidungsdatum

27.04.2006

Rechtssatz

Die Höchstdauer von drei Monaten steht der neuerlichen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dieser Gesetzesstelle dann nicht entgegen, wenn der Gegner der gefährdeten Partei nach Ablauf der Geltungsdauer der früheren einstweiligen Verfügung zurückkehrt und neuerlich ein Verhalten iSd §382b Abs1 beziehungsweise 2 EO setzt. Dies ist vielmehr als neuer Anlassfall zu qualifizieren, der auch einen neuerlichen Lauf der Höchstfrist iSd §382b Absatz 4, EO auslöst.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 99/06m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 99/06m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120733

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20060427_OGH0002_0060OB00099_06M0000_001