Rechtssatz RS0120734
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120734
Entscheidungsdatum
09.11.2011
Rechtssatz
Das Unterbringungsgericht hat bei seiner Entscheidung, mit der es die Unterbringung des Patienten (vorläufig) für zulässig erklärt, gegebenenfalls festzustellen, dass auf Grund des Fehlens (etwa) formeller Unterbringungsvoraussetzungen im bei der Krankenanstalt geführten administrativrechtlichen Verfahrensteil die Unterbringung des Patienten bis zur Verständigung des Unterbringungsgerichts gemäß § 17 UbG nicht dem Gesetz entsprach.Das Unterbringungsgericht hat bei seiner Entscheidung, mit der es die Unterbringung des Patienten (vorläufig) für zulässig erklärt, gegebenenfalls festzustellen, dass auf Grund des Fehlens (etwa) formeller Unterbringungsvoraussetzungen im bei der Krankenanstalt geführten administrativrechtlichen Verfahrensteil die Unterbringung des Patienten bis zur Verständigung des Unterbringungsgerichts gemäß Paragraph 17, UbG nicht dem Gesetz entsprach.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 48/06m
Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 48/06m
- 7 Ob 106/11f
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 7 Ob 106/11f
Vgl; Beisatz: Hier: Zur Dokumentierungsverpflichtung; keine Unterbringungsvoraussetzung. (T1); Veröff: SZ 2011/133
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120734
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20060427_OGH0002_0060OB00048_06M0000_001