Rechtssatz RS0120736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120736
Entscheidungsdatum
31.01.2006
Rechtssatz
Bei einer praktischen Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters im Ausland ist zunächst zu prüfen, ob diese Verwendung eine „im Sinne des Abs 1 (des § 2 RAO) gleichartige war"; erst wenn diese Frage zu bejahen wäre, ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft „dienlich" gewesen ist (§ 2 Abs 3 Z 2 RAO).Bei einer praktischen Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters im Ausland ist zunächst zu prüfen, ob diese Verwendung eine „im Sinne des Absatz eins, (des Paragraph 2, RAO) gleichartige war"; erst wenn diese Frage zu bejahen wäre, ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft „dienlich" gewesen ist (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, RAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120736
Dokumentnummer
JJR_20060131_OGH0002_000BKV00009_0500000_001