Rechtssatz RS0120740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120740
Entscheidungsdatum
31.01.2006
Norm
EG-RL 98/5/EG - anwaltliche Niederlassungsrichtlinie 398L0005 Art1 Abs2 lita
EG-RL 98/5/EG - anwaltliche Niederlassungsrichtlinie 398L0005 Art1 Abs2 litb
98/5/EG - anwaltliche Niederlassungsrichtlinie 398L0005 Art1 Abs2 litc
Rechtssatz
Österreich ist - bei einem österreichischen Staatsbürger, der den österreichischen akademischen Grad „Magister der Rechtswissenschaft" erworben hat - paradoxerweise dennoch der „Aufnahmestaat" (Niederlassungs-RL, Art I Abs 2 lit c), wenn er hier seinen Beruf als Rechtsanwalt gemäß dieser Richtlinie ausüben will, wobei er sich auf das im Herkunftsstaat Spanien erworbene Recht, die Berufsbezeichnung „Abogado" führen zu dürfen, beruft. Die Bezeichnung von Österreich als „Heimatstaat" ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Insoweit ist das Gemeinschaftsrecht auch auf Angehörige des eigenen Mitgliedstaates anzuwenden.Österreich ist - bei einem österreichischen Staatsbürger, der den österreichischen akademischen Grad „Magister der Rechtswissenschaft" erworben hat - paradoxerweise dennoch der „Aufnahmestaat" (Niederlassungs-RL, Artikel römisch eins, Absatz 2, Litera c,), wenn er hier seinen Beruf als Rechtsanwalt gemäß dieser Richtlinie ausüben will, wobei er sich auf das im Herkunftsstaat Spanien erworbene Recht, die Berufsbezeichnung „Abogado" führen zu dürfen, beruft. Die Bezeichnung von Österreich als „Heimatstaat" ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Insoweit ist das Gemeinschaftsrecht auch auf Angehörige des eigenen Mitgliedstaates anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120740
Dokumentnummer
JJR_20060131_OGH0002_000BKV00008_0500000_004