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Rechtssatz RS0120742

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0120742

Geschäftszahl

Bkv8/05

Entscheidungsdatum

31.01.2006

Norm

RuRAG §24
EuRAG §25
EuRAG §31
EWG-RL 89/48/EWG - Anerkennungsrichtlinie 389L0048 Art1 lita Unterabsatz2

Rechtssatz

Wenn ein Bewerber um Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte keine bisherige Berufstätigkeit, die für die spätere Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich dienlich ist, nachweisen kann, ist zu entscheiden, ob er „in seiner bisherigen Ausbildung" - die mangels praktischer Verwendung nur den theoretischen Teil betreffen kann- schon die Fähigkeit, den Beruf als Rechtsanwalt auszuüben, bescheinigt hat. Diesbezüglich sind (nur) solche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise als „Diplome" anzuerkennen, die in einem Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden, aus denen nicht nur hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium, sondern auch die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung absolviert hat. Das nach einer spanischen Ergänzungsprüfung ausgestellte Diplom „Licenciado en Derecho" reicht nicht für die Zulassung zur Eignungsprüfung gemäß dem 3. Hauptstück des EuRAG.

Entscheidungstexte

  • Bkv 8/05
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 Bkv 8/05

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120742

Dokumentnummer

JJR_20060131_OGH0002_000BKV00008_0500000_006